General terms of business

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Warex-Valve GmbH


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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Warex-Valve GmbH

Form-Nr. 207 Stand 01.04.10

1. Allgemeines

1.1 Soweit Verträge mit der Warex-Valve GmbH schriftlich geschlossen werden oder ein der Warex-Valve GmbH erteilter Auftrag
schriftlich bestätigt wird, wird vermutet, dass der schriftlich fixierte Inhalt der Vereinbarung vollständig und richtig ist. Dem
Besteller bleibt es unbenommen, den Beweis dafür anzutreten, dass aufgrund mündlicher Vereinbarung von dem schriftlich
fixierten Inhalt abgewichen worden ist.
1.2 Allen Lieferungen und Leistungen der Warex-Valve GmbH liegen ausschließlich unsere AGBs zugrunde; andere Bedingungen
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Die Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Warex-Valve GmbH umfassen die von der Warex-Valve GmbH schriftlich bestätigten
Lieferungen und Leistungen.

2. Preisstellung

2.1 Alle Preise gelten ab Werk bzw. Lager einschließlich Verladung, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung und ohne
Umsatzsteuer vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung. Versandweg und Beförderungsart werden durch Warex-Valve GmbH
bestimmt. Sofern eine frachtfreie Lieferung oder Abholvergütung vereinbart sind, gilt dies nur, wenn die Gesamtbestellung bzw.
der Wert des Abrufs mindestens 3.000,00 Euro netto entspricht. Haben die Aufträge oder Einzelabrufe einen geringeren Wert,
erfolgt die Lieferung nach Wahl von Warex-Valve GmbH entweder unfrei oder franko unter Berechnung der entstandenen Fracht.
Eine Abholvergütung wird in diesen Fällen nicht gewährt.
2.2 Preisänderungen durch Warex-Valve GmbH sind möglich, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als vier Monate liegen. Warex-Valve GmbH ist berechtigt, Preise zu erhöhen, wenn bis zur vollständigen Bearbeitung des
Auftrages und der Auslieferung die Löhne, Materialkosten oder marktmäßigen Einstandspreise erhöht worden sind. Die Erhöhung
tritt entsprechend den Kostensteigerungen ein. Der Besteller ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den
Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt, mindestens
jedoch 40 Prozent. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

3. Lieferumfang und Lieferfrist

3.1 Der Lieferumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Warex-Valve GmbH.
3.2 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen
sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern dadurch der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und
die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Lieferfristen werden mit der Maßgabe vereinbart, dass die bei normalem Ablauf
der Fertigung eingehalten werden können. Sie beginnen mit dem Datum ihrer schriftlichen Bestätigung, jedoch erst, wenn der
Besteller seine Mitwirkungshandlung erbracht hat, insbesondere Unterlagen beschafft, Bestellungen vorgenommen, erforderliche
Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
3.3 Lieferfristen und Termine verlängern sich bei einer Behinderung – auch durch Zulieferer von Warex-Valve GmbH – angemessen.
Insbesondere übernimmt Warex-Valve GmbH kein Verzögerungsrisiko durch solche Arbeitskämpfe oder andere unvorhergesehene
Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Warex-Valve GmbH liegen, soweit diese Verzögerungsgründe
auf die Fertigung und Ablieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss nehmen können. Warex-Valve GmbH hat solche
Behinderungen auch dann nicht zu vertreten, wenn bereits bei Eintritt der Behinderung Lieferungsverzug bestand. Warex-Valve
GmbH verpflichtet sich, dem Besteller Beginn und Ende dieser Behinderungen so früh wie möglich mitzuteilen. Wird durch diese
Behinderung die Durchführung des Auftrags für Warex-Valve GmbH unangemessen erschwert, wird Warex-Valve GmbH von der
Leistungspflicht befreit. Soweit gesetzlich zulässig, sind Ansprüche jeglicher Art des Bestellers aus der Verzögerung durch die
genannten, von Warex-Valve GmbH nicht zu vertretenden Behinderungen ausgeschlossen.

4. Annullierungskosten und Warenrücknahme

4.1 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Warex-Valve GmbH 10 Prozent des Vertragspreises
(brutto) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern, unabhängig
von weitergehenden Ansprüchen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist.
4.2 Ist der Vertragsgegenstand bereits an den Besteller ausgeliefert und erklärt sich Warex-Valve GmbH bereit den Vertrag
rückabzuwickeln aus Gründen, die Warex-Valve GmbH nicht zu vertreten hat, zahlt der Besteller als Pauschalentschädigung ohne
Einzelnachweis 10 Prozent des Nettorechnungswertes. Warex-Valve GmbH ist nicht zur Rücknahme verpflichtet.
4.3 Warex-Valve GmbH ist in den Fällen der Ziff. 4.1 und 4.2 berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Rücknahme angefallenen
Kosten, insbesondere Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Speditionskosten, Aufarbeitungskosten
oder sonstiges von dem zu erstattenden Netto-Rechnungsbetrag abzusetzen oder zu berechnen. Dazu gehört auch ein etwa vom
Besteller gezogener Skontobetrag.

5. Abnahme; Gefahrenübergang und Transportversicherung

5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch Warex
Valve GmbH) erfolgt die Übergabe in Senden. Der Bestellter ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den
Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
5.2 Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich
oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Warex-Valve GmbH nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist
bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit
zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
5.3 Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – auf den Besteller über mit der Übergabe an ihn, bei Versendung – auch bei
Verwendung der Transportmittel der Warex-Valve GmbH oder frachtfreier Lieferung – mit Beendigung oder Verladung im Lieferwerk
bzw. Lager. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – mit Bereitstellung bzw. mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft
auf den Besteller über, wenn die Übergabe bzw. Versendung oder Abnahme aus nicht von der Warex-Valve GmbH zu
vertretenden Umständen verzögert oder verhindert wird. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen,
so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der
Verweigerung auf den Besteller über.
5.4 Die Transportversicherung erfolgt durch die Warex-Valve GmbH für Rechnungen des Bestellers, falls keine gegenteilige Weisung
von ihm vorliegt oder er die Ware nicht selbst abholt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Rechnungen der Warex-Valve GmbH sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 10 Tagen nach
Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag zahlbar.
6.2 Abweichend von Ziff. 6.1 sind Aufträge, deren Wert 25.000,00 Euro übersteigt, mit 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung, mit
1/3 bei der Versandbereitschaftsanzeige, der Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Gefahrenübergang fällig.
6.3 Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer
vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der Warex-Valve GmbH. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen
Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Bei jeglicher Wechselhaftung unsererseits entfällt ein
Skontoabzug.
6.4 Hält der Besteller die Zahlungsfrist nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Verzugszinsen berechnet die Warex-Valve
GmbH mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die
Warex-Valve GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz hat oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
6.5 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird
die Gesamtforderung der Warex-Valve GmbH sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Die Warex-Valve GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Vertragspartners sowie die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen – im Fall der laufenden Rechnung auch
eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos – sowie bis zum vollen Ausgleich von Eventualverbindlichkeiten, die die Warex-
Valve GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen ist, bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Warex-Valve GmbH (Vorbehaltsware).
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
7.2 Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt
die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für die Warex-Valve GmbH, ohne dass Verbindlichkeiten für die Warex-Valve GmbH
hieraus erwachsen. Die Warex-Valve GmbH wird unmittelbar Eigentümerin der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Warex-Valve GmbH und Besteller darüber
einig, dass die Warex-Valve GmbH in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen
Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die Warex-Valve GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die
durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung mit anderen, nicht Warex-Valve GmbH gehörenden Gegenständen steht Warex-Valve GmbH Miteigentum an der neuen
Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Werts der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller
hiermit der Warex-Valve GmbH seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten
sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem von der Warex-Valve GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware entspricht. Der der Warex-Valve GmbH abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
Für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf Warex-Valve GmbH aus irgendwelchen Gründen versagt, tritt der Besteller schon
jetzt seine etwaigen Ansprüche gem. § 951 BGB an die Warex-Valve GmbH ab.
7.3 Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der
Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller ist verpflichtet, der Warex-Valve GmbH Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich
anzuzeigen.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, werden mit allen
Nebenrechten bereits jetzt an die Warex-Valve GmbH zur Sicherung abgetreten. Auf Verlangen der Warex-Valve GmbH hat der
Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und der Warex-Valve GmbH die Unterlagen zur Geltendmachung der Rechte
der Warex-Valve GmbH zu überlassen. Solange die Warex-Valve GmbH von dem der Warex-Valve GmbH jederzeit zustehenden
Recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch macht, ist der Besteller hierzu berechtigt und verpflichtet und hat der Warex-
Valve GmbH den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen
weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller der
Warex-Valve GmbH mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses
ab, der dem von der Warex-Valve GmbH in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch
seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Warex-Valve
GmbH ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus
anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an die Warex-
Valve GmbH ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Warex-Valve GmbH in Rechnung gestellten
Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
7.6 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in
Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist die Warex-
Valve GmbH berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann die
Warex-Valve GmbH die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen
wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt der Warex-Valve GmbH
oder ihrer Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Die Warex-Valve GmbH ist
berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die
offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
7.7 Übersteigt der Wert der Ware den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Warex-Valve GmbH auf
Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten insoweit, nach der Wahl der Warex-Valve GmbH freizugeben.
7.8 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Warex-Valve GmbH
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anderes geregelt ist oder dies ausdrücklich durch
die Warex-Valve GmbH schriftlich erklärt wird.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Für Mängel der Lieferungen und Leistungen von der Warex-Valve GmbH, die innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang
auftreten, erfüllt die Warex-Valve GmbH Ansprüche des Bestellers mit folgender Maßgabe: Sofern der Mangel unverzüglich schriftlich
durch den Besteller angezeigt wird, spätestens innerhalb einer Woche nach Gefahrübergang, bessert die Warex-Valve GmbH
nach seiner Wahl am Verwendungsort oder in einem der Lieferwerke nach oder liefert Ersatz, sofern der Mangel im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorhanden war. Grundsätzlich haftet die Warex-Valve GmbH auch für solche Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb einer Woche nach Gefahrübergang nicht entdeckt werden können, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitgeteilt werden. Sofern Teile ersetzt werden, gehen die alten Teile in das Eigentum der Warex-Valve GmbH über.
Ersatzansprüche setzen in jedem Fall voraus, dass die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Warex-Valve GmbH befolgt
werden. Eine Haftung tritt ferner nicht ein, wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Sofern die Warex-Valve GmbH substantiiert
darlegt, dass einer der genannten Umstände den Mangel herbeigeführt hat, trägt der Besteller der Beweislast dafür, dass die
genannten Umstände nicht für den Mangel kausal waren.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung der Warex-Valve GmbH Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt. Ferner sind Gewährleistungsansprüche solange ausgeschlossen,
sofern der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, die von ihm an die Warex-Valve GmbH zu leisten sind. Dazu
gehören auch Ansprüche aus anderen, zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen oder Verträgen. Die Warex-Valve
GmbH tritt im Übrigen Ansprüche gegen Lieferanten für Erzeugnisse, die nicht von der Warex-Valve GmbH hergestellt worden
sind, an den Besteller ab.
8.2 Die für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden
von der Warex-Valve GmbH übernommen. Das gilt jedoch nur insoweit, als der Vertragsgegenstand nach Gefahrübergang an
dem Ort verbleibt, zu dem er von der Warex-Valve GmbH geliefert worden ist, es sei denn, das Verbringen an einen anderen Ort
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Für in das Ausland verbrachte Vertragsgegenstände gilt das jedoch
nicht, insoweit gilt der Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertritts als entstanden.
8.3 Haftet Warex-Valve GmbH nach Ziff. 8.1 für einen Mangel auf Nachbesserung oder, falls diese nicht möglich ist oder nach
Wahl der Warex-Valve GmbH auf Ersatzlieferung, kann der Besteller, sofern die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederum
mangelbehaftet ist, erneut Nachbesserung verlangen, die Warex-Valve GmbH ist berechtigt, eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nach ihrer Wahl vorzunehmen. Setzt der Besteller zur mangelfreien Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung
eine angemessene Frist und ist der Mangel immer noch vorhanden oder wird eine erneute Nachbesserung/Ersatzlieferung
von der Warex-Valve GmbH nicht vorgenommen, beschränkt sich das Recht des Bestellers auf Minderung, § 441 BGB. Ist die
Beschränkung auf den Minderungsanspruch für den Besteller unzumutbar, stehen ihm die Rechte aus § 440 BGB zu. Im Falle des
Schadensersatzes ist jedoch die Haftungshöhe begrenzt auf den Wert der Lieferung. Weitergehende Ansprüche deswegen sind,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.4 Gewährleistungsansprüche, die auf Mängeln beruhen, die gemäß 8.1 rechtzeitig geltend gemacht worden sind, verjähren in
12 Monaten ab Ablieferung der Sache, beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Verjährung tritt auch ein, wenn die
Rüge gemäß Ziff. 8.1 erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erhoben wird.
8.5 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchs- und Verschleißteile. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, die Mängel betreffen durch unsachgemäße Lagerung, ungeeignete Betriebs- und Einbauverhältnisse,
unsachgemäße Fremdmontage, Nichtbeachten der DIN 19630 oder mangelhafte Ware oder die durch andere, durch den Besteller
gesetzte Ursachen entstanden sind.
8.6 Jegliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz oder
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbarer Schäden, für die zwingend gehaftet wird. Die Warex-
Valve GmbH haftet auch auf Schadensersatz im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.7 Nur in dem in 8.6 festgelegten Umfang steht die Warex-Valve GmbH auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ein.
8.8 Alle Ansprüche auf Gewährleistung gegen die Warex-Valve GmbH sind nicht abtretbar.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für die von der Warex-Valve GmbH zu erbringenden Sachleistungen ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes, von
dem aus die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist Senden.
9.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wie auch für Scheck- und Wechselklagen, sowie Verfahren
auf Erlass eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, ist, wenn der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den
Hauptsitz der Warex-Valve GmbH zuständig ist. Die Warex-Valve GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrecht (GISG) findet keine Anwendung.

10. Sonstiges

10.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der Warex-Valve GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Warex-Valve GmbH.
10.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.