Conditions Générales de Ventes Warex-Valve GmbH

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1. Allgemeines
1.1. Aufträge sind nur rechtsverbindlich, wenn Warex-Valve GmbH sie schriftlich bestätigt oder Ihre Auslieferung
schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
1.2. Allen Lieferungen und Leistungen der Warex-Valve GmbH liegen die Verkaufs- und Lieferbedingungen
zugrunde. Ausnahmen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden, insbesondere auch durch Bedingungen
des Bestellers.
2. Preisstellung
2.1. Alle Preise gelten ab Werk bzw. Lager einschließlich Verladung, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung
und ohne Umsatzsteuer vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung. Versandweg und Beförderungsart
werden durch Warex-Valve GmbH bestimmt.
Sofern eine frachtfreie Lieferung oder eine Abholvergütung vereinbart sind, gilt dies nur, wenn die Gesamtbestellung
bzw. der Wert des Abrufs mindestens 3.000 Euro netto entspricht. Haben die Aufträge oder
Einzelabrufe einen geringeren Wert, erfolgt die Lieferung nach Wahl von Warex-Valve GmbH entweder
unfrei oder franko unter Berechnung der entstandenen Fracht. Eine Abholvergütung wird in diesen Fällen
nicht gewährt.
2.2. Preisänderungen durch Warex-Valve GmbH sind möglich, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Warex-Valve GmbH ist berechtigt, Preise zu erhöhen, wenn
bis zur vollständigen Bearbeitung des Auftrages und der Auslieferung die Löhne, Materialkosten oder marktmäßigen
Einstandspreise erhöht worden sind. Die Erhöhung tritt entsprechend den Kostensteigerungen ein.
Der Besteller ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt, mindestens
jedoch 20 Prozent.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß
und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
3. Lieferumfang und Lieferfrist
3.1. Der Lieferumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Warex-Valve GmbH.
3.2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des
Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern dadurch der Liefergegenstand
nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3.3. Lieferfristen werden mit der Maßgabe vereinbart, dass sie bei normalem Ablauf der Fertigung eingehalten
werden können. Sie beginnen mit dem Datum ihrer schriftlichen Bestätigung, jedoch erst, wenn der
Besteller seine Mitwirkungshandlungen erbracht hat, insbesondere Unterlagen beschafft, Bestellungen vorgenommen,
erforderliche Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahllungen geleistet hat.
Lieferfristen und Termine verlängern sich bei einer Behinderung – auch durch Zulieferer von Warex-Valve
GmbH - angemessen. Insbesondere übernimmt Warex-Valve GmbH kein Verzögerungsrisiko durch Arbeitskämpfe
oder anderer unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Warex-
Valve GmbH liegen, soweit diese Verzögerungsgründe auf die Fertigung und Ablieferung des Vertragsgegenstandes
Einfluss nehmen können. Warex-Valve GmbH hat solche Behinderungen auch dann nicht zu
vertreten, wenn bereits bei Eintritt der Behinderung Lieferungsverzug bestand. Warex-Valve GmbH verpflichtet
sich, dem Besteller Beginn und Ende dieser Behinderungen so früh wie möglich mitzuteilen. Wird
durch diese Behinderung die Durchführung des Auftrags für Warex-Valve GmbH unangemessen erschwert,
wird Warex-Valve GmbH von der Leistungspflicht befreit. Soweit gesetzlich zulässig, sind Ansprüche jeglicher
Art des Bestellers aus der Verzögerung durch die genannten Behinderungen ausgeschlossen.
4. Annullierungskosten und Warenrücknahme
4.1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Warex-Valve GmbH 10 Prozent
des Vertragspreises (brutto) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern. Unabhängig von weitergehenden Ansprüchen. Dem Besteller bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist.
4.2. Ist der Vertragsgegenstand bereits an den Besteller ausgeliefert und erklärt sich Warex-Valve GmbH
bereit den Vertrag rückabzuwickeln aus Gründen, die Warex-Valve GmbH nicht zu vertreten hat, zahlt der
Besteller als pauschale Entschädigung ohne Einzelnachweis 10 Prozent des Netto-Rechnungswertes. Warex-
Valve GmbH ist nicht zur Rücknahme verpflichtet.
4.3. Warex-Valve GmbH ist in jedem Fall berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Rücknahme angefallenen
Kosten, insbesondere Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Speditionskosten,
Aufarbeitungskosten oder sonstiges von dem zu erstattenden Netto-Rechnungsbetrages abzusetzen oder
zu berechnen. Dazu gehört auch ein etwa vom Besteller gezogener Skontobetrag.
5. Abnahme; Gefahrenübergang und Transportversicherung
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung
(Lieferung durch Warex-Valve GmbH) erfolgt die Übergabe in Senden. Der Besteller ist berechtigt, den
Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung
von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand
innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme
verhindert.
5.2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind Warex-Valve GmbH nach
Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die
Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des
Kaufpreises nicht im Stande ist.
5.3 Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - auf den Besteller über mit Übergabe an ihn, bei Versendung
- auch bei Verwendung der Transportmittel der Warex-Valve GmbH oder frachtfreier Lieferung - mit Beendigung
oder Verladung im Lieferwerk bzw. Lager. Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - mit Bereitstellung
bzw. mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, wenn die Übergabe
bzw. Versendung oder Abnahme aus nicht von Warex-Valve GmbH zu vertretenden Umständen verzögert
oder verhindert wird. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt
der Verweigerung auf den Besteller über.
5.4 Die Transportversicherung erfolgt durch Warex-Valve GmbH für Rechnung des Bestellers, falls keine
gegenteilige Weisung von ihm vorliegt oder er die Ware nicht selbst abholt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen der Warex-Valve GmbH sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb
10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto vom Rechnungsbetrag zahlbar.
6.2 Abweichend von Ziffer 6.1 sind Aufträge, deren Wert Euro 25.000 ,– übersteigt, mit 1/3 bei Erhalt der
Auftragsbestätigung, mit 1/3 bei der Versandbereitschaftsanzeige, der Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum
bzw. Gefahrenübergang fällig.
6.3 Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung, Die Wechselentgegennahme
bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit Warex-Valve GmbH. Bei Hereinnahme
von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar
zu zahlen. Bei jeglicher Wechselhaftung unsererseits entfällt ein Skontoabzug.
6.4 Hält der Besteller die Zahlungsfrist nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Verzugszinsen
berechnen Warex-Valve GmbH mit 3 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Warex-Valve GmbH eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz haben oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
6.5 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Warex-Valve GmbH
nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen-im Fall der laufenden
Rechnung auch eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos-sowie bis zum vollen Ausgleich von Eventualverbindlichkeiten,
die Warex-Valve GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bleibt die gelieferte
Ware Eigentum der Warex-Valve GmbH(Vorbehaltsware).
7.2 Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller zu einer neuen Sache erwirbt dieser
kein Eigentum, vielmehr erfolgt eine Be- und Verarbeitung nur im Auftrage der Warex-Valve GmbH, ohne
dass Verbindlichkeiten für Warex-Valve GmbH hieraus erwachsen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren
zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt Warex-Valve GmbH Miteigentum im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Werte der anderen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Soweit
durch Verarbeitung, Einbau oder Vermischung Miteigentum für den Besteller entsteht, tritt dieser schon
jetzt diese Rechte an Warex-Valve GmbH ab und verwahrt den Gegenstand für Warex-Valve GmbH mit
kaufmännischer Sorgfalt. Für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf Warex-Valve GmbH aus irgendwelchen
Gründen versagt, tritt der Besteller schon jetzt seine etwaigen Ansprüche gem. § 951 BGB an
Warex-Valve GmbH ab.
7.3 Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, jedoch nicht
mehr, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller ist verpflichtet, Warex-Valve GmbH Zugriffe
Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, gleich in welchem
Zustand, werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an Warex-Valve GmbH zur Sicherung abgetreten. Auf
Verlangen der Warex-Valve GmbH hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und Warex-
Valve GmbH die Unterlagen zur Geltendmachung der Rechte der Warex-Valve GmbH zu überlassen. Solange
Warex-Valve GmbH von dem Warex-Valve GmbH jederzeit zustehenden Recht zur Einziehung der Forderung
keinen Gebrauch macht, ist der Besteller hierzu berechtigt und verpflichtet und hat Warex-Valve GmbH
den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen.
7.5 Übersteigt der Wert der Ware den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist Warex-
Valve GmbH auf Verlangen verpflichtet, die Sicherheiten insoweit, nach der Wahl der Warex-Valve GmbH
freizugeben.
7.6 „Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch
Warex-Valve GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung
findet, oder dies ausdrücklich durch Warex-Valve GmbH schriftlich erklärt wird“.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Für Mängel der Lieferungen und Leistungen von Warex-Valve GmbH, die innerhalb von 24 Monaten
nach Gefahrübergang auftreten, erfüllt Warex-Valve GmbH Ansprüche des Bestellers mit folgender Maßgabe:
Sofern der Mangel unverzüglich schriftlich durch den Besteller angezeigt wird, spätestens innerhalb einer
Woche nach Gefahrübergang, bessert Warex-Valve GmbH nach seiner Wahl am Verwendungsort oder in
einem der Lieferwerke nach oder liefert Ersatz, sofern der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorhanden war.
Grundsätzlich haftet Warex-Valve GmbH auch für solche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
einer Woche nach Gefahrübergang nicht entdeckt werden können, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitgeteilt werden. Sofern Teile ersetzt werden, gehen die alten Teile in das Eigentum
von Warex-Valve GmbH über.
Ersatzansprüche setzen in jedem Fall voraus, dass die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Warex-
Valve GmbH befolgt werden. Eine Haftung tritt ferner nicht ein, wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation
entsprechen.
Sofern Warex-Valve GmbH substantiiert darlegt, dass eine der genannten Umstände den Mangel herbeigeführt
hat, trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die genannten Umstände nicht für den Mangel
kausal waren.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung von Warex-Valve
GmbH Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt. Ferner sind Gewährleistungsansprüche
so lange ausgeschlossen, sofern der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug
ist, die von ihm an Warex-Valve GmbH zu leisten sind. Dazu gehören auch Ansprüche aus anderen,
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen oder Verträgen. Warex-Valve GmbH tritt im übrigen
Ansprüche gegen Lieferanten für Erzeugnisse, die nicht von Warex-Valve GmbH hergestellt worden
sind, an den Besteller ab.
8.2. Die für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,
und Materialkosten werden von Warex-Valve GmbH übernommen. Das gilt jedoch nur insoweit, als der
Vertragsgegenstand nach Gefahrübergang an dem Ort verbleibt, zu dem er von Warex-Valve GmbH geliefert
worden ist, es sei denn, das Verbringen an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache. Für in das Ausland verbrachte Vertragsgegenstände gilt das jedoch nicht, insoweit gilt
der Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertritts als entstanden.
8.3. Haftet Warex-Valve GmbH nach Ziffer 8.1. für einen Mangel auf Nachbesserung oder, falls diese nicht
möglich ist oder nach Wahl von Warex-Valve GmbH auf Ersatzlieferung, kann der Besteller, sofern die
Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederum mangelbehaftet ist, erneut Nachbesserung verlangen,
Warex-Valve GmbH ist berechtigt, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl vorzunehmen.
Setzt der Besteller zur mangelfreien Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung eine angemessene
Frist und ist der Mangel immer noch vorhanden oder wird eine erneute Nachbesserung/Ersatzlieferung von
Warex-Valve GmbH nicht vorgenommen, beschränkt sich das Recht des Bestellers auf Minderung, § 441
BGB. Ist die Beschränkung auf den Minderungsanspruch für den Besteller unzumutbar, stehen ihm die
Rechte aus § 440 BGB zu. Im Falle des Schadenersatzes ist jedoch die Haftungshöhe begrenzt auf den Wert
der Lieferung. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.4. Gewährleistungsansprüche, die auf Mängeln beruhen, die gemäß 8.1. rechtzeitig geltend gemacht
worden sind, verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache, beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Die Verjährung tritt auch ein, wenn die Rüge gemäß Ziffer 8.1. erst kurz vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist erhoben wird.
8.5. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchs- und Verschleißteile.
Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, die Mängel betreffen durch unsachgemäße
Lagerung, ungeeignete Betriebs- und Einbauverhältnisse, unsachgemäße Fremdmontage, nicht beachten
der DIN 19630 oder mangelhafte Wartung oder andere, durch den Besteller gesetzte Ursachen
entstanden sind.
8.6. Jegliche Schadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz
ergeben, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von Warex-Valve GmbH durch grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten verursacht. Nur insoweit steht Warex-Valve GmbH auch für Verrichtungs- oder
Erfüllungsgehilfen ein.
8.7. Alle Ansprüche auf Gewährleistung gegen Warex-Valve GmbH sind nicht abtretbar.
9. ErfüIlungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für die von Warex-Valve GmbH zu erbringenden Sachleistungen ist der Sitz des jeweiligen
Lieferwerkes, von dem aus die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist Senden.
9.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, wie auch für Scheck- und Wechselklagen,
sowie Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, ist, wenn der Besteller ein
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Warex-Valve GmbH zuständig ist. Wir
sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrecht (GISG)
findet keine Anwendung.
10. Sonstiges
10.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit Warex-Valve GmbH geschlossenen
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Warex-Valve GmbH.
10.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.