Conditions Generales

Conditions Générales de Ventes Warex-Valve GmbH

Form-Nr. 207 / 10.03.2015

1. Allgemeines
1.1 Soweit Verträge mit der Warex-Valve GmbH schriftlich geschlossen werden oder ein der Warex-Valve GmbH erteilter Auftrag schriftlich bestätigt wird, wird vermutet, dass der schriftlich fixierte Inhalt der Vereinbarung vollständig und richtig ist. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Beweis dafür anzutreten, dass aufgrund mündlicher Vereinbarung von dem schriftlich fixierten Inhalt abgewichen worden ist.

1.2 Allen Lieferungen und Leistungen der Warex-Valve GmbH liegen ausschließlich unsere AGBs zugrunde; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Die Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Warex-Valve GmbH umfassen die von der Warex-Valve GmbH schriftlich bestätigten Lieferungen und Leistungen.

2. Preisstellung
2.1 Alle Preise gelten ab Werk bzw. Lager einschließlich Verladung, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung und ohne Umsatzsteuer vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung. Versandweg und Beförderungsart werden durch Warex-Valve GmbH bestimmt.

3. Lieferumfang und Lieferfrist
3.1 Der Lieferumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Warex-Valve GmbH.

3.2 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern dadurch der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Lieferfristen werden mit der Maßgabe vereinbart, dass die bei normalem Ablauf der Fertigung eingehalten werden können. Sie beginnen mit dem Datum ihrer schriftlichen Bestätigung, jedoch erst, wenn der Besteller von ihm geschuldete Mitwirkungshandlung erbracht hat, insbesondere Unterlagen beschafft, Bestellungen vorgenommen, erforderliche Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.

3.3 Lieferfristen und Termine verlängern sich bei einer Behinderung – auch durch Zulieferer von Warex-Valve GmbH – angemessen. Insbesondere übernimmt Warex-Valve GmbH kein Verzögerungsrisiko durch Arbeitskämpfe oder andere unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Warex-Valve GmbH liegen (höhere Gewalt und Vorbehalt der Selbstbelieferung), soweit diese Verzögerungsgründe auf die Fertigung und Ablieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss nehmen können. Warex-Valve GmbH hat solche Behinderungen auch dann nicht zu vertreten, wenn bereits bei Eintritt der Behinderung Lieferungsverzug bestand. Warex-Valve GmbH verpflichtet sich, dem Besteller Beginn und Ende dieser Behinderungen so früh wie möglich mitzuteilen. Wird durch diese Behinderung die Durchführung des Auftrags für Warex-Valve GmbH unangemessen erschwert, wird Warex-Valve GmbH von der Leistungspflicht befreit. Warex Valve GmbH wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Soweit gesetzlich zulässig, sind Ansprüche jeglicher Art des Bestellers aus der Verzögerung durch die genannten, von Warex-Valve GmbH nicht zu vertretenden Behinderungen ausgeschlossen.

3.4 Warex-Valve GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Warex-Valve GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

4. Abnahme; Gefahrenübergang und Transportversicherung
4.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart , erfolgt die Übergabe in Senden. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Abnahme verhindert.

4.2 Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft im Rückstand, so ist die Warex-Valve GmbH nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Abnahme nicht im Stande ist.

4.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladervorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (ZB. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übernahme infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäuferversand bereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

4.4 Die Transportversicherung erfolgt durch die Warex-Valve GmbH für Rechnungen des Bestellers, falls keine gegenteilige Weisung von ihm vorliegt oder er die Ware nicht selbst abholt.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen der Warex-Valve GmbH innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.

5.2 Scheck- und Wechselhergaben erfolgen erfüllungshalber und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der Warex-Valve GmbH. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Bei jeglicher Wechselnahme unsererseits entfällt ein Skontoabzug.

5.3 Hält der Besteller die Zahlungsfrist nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Verzugszinsen berechnet die Warex-Valve GmbH mit 9 % p.a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Warex-Valve GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz hat oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

5.4 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung der Warex-Valve GmbH sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Die Warex-Valve GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Bestellers sowie die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Warex-Valve GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Warex-Valve GmbH Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Warex-Valve GmbH nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die Warex-Valve GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller der Warex-Valve GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Warex-Valve GmbH ggf. Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Warex-Valve GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Warex-Valve GmbH entstandenen Ausfall.

6.3 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt der Warex-Valve GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Warex-Valve GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Warex-Valve GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann die Warex-Valve GmbH verlangen, dass der Besteller der Warex-Valve GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für die Warex-Valve GmbH vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der Warex-Valve GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Warex-Valve GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, der Warex-Valve GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Warex-Valve GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Warex-Valve GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Warex-Valve GmbH.

6.6 Der Besteller tritt der Warex-Valve GmbH die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Warex-Valve GmbH gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.7 Die Warex-Valve GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Warex-Valve GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist. Sofern der Mangel rechtzeitig angezeigt wird, bessert die Warex-Valve GmbH nach ihrer Wahl am Verwendungsort oder in einem der Lieferwerke nach oder liefert Ersatz, sofern der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. Sofern Teile ersetzt werden, gehen die alten Teile in das Eigentum der Warex-Valve GmbH über. Gewährleistungsansprüche setzen in jedem Fall voraus, dass die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Warex-Valve GmbH befolgt werden. Eine Haftung tritt ferner nicht ein, wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Sofern die Warex-Valve GmbH substantiiert darlegt, dass einer der genannten Umstände den Mangel herbeigeführt hat, trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die genannten Umstände nicht für den Mangel kausal waren. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung der Warex-Valve GmbH Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt. Ferner sind Gewährleistungsansprüche solange ausgeschlossen, wie der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, die von ihm an die Warex-Valve GmbH zu leisten sind. Dazu gehören auch Ansprüche aus anderen, zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen oder Verträgen. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Warex-Valve GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Warex-Valve GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers gelten machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Warex-Valve GmbH bestehen bei derartigen Mengen unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen Warex-Valve GmbH gehemmt.

7.2 Die für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von der Warex-Valve GmbH übernommen. Das gilt jedoch nur insoweit, als der Vertragsgegenstand nach Gefahrübergang an dem Ort verbleibt, zu dem er von der Warex-Valve GmbH geliefert worden ist, es sei denn, das Verbringen an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Für in das Ausland verbrachte Vertragsgegenstände gilt das jedoch nicht, insoweit gilt der Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertritts als entstanden. Erstattet werden jeweils nur die Kosten des günstigsten Versandweges.

7.3 Haftet Warex-Valve GmbH nach Ziff. 8.1 für einen Mangel auf Nachbesserung oder, falls diese nicht möglich ist oder nach Wahl der Warex-Valve GmbH auf Ersatzlieferung, kann der Besteller, sofern die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederum mangelbehaftet ist, erneut Nachbesserung verlangen. Die Warex-Valve GmbH ist berechtigt, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl vorzunehmen. Setzt der Besteller zur mangelfreien Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung eine angemessene Frist und ist der Mangel immer noch vorhanden oder wird eine erneute Nachbesserung/Ersatzlieferung von der Warex-Valve GmbH nicht vorgenommen, beschränkt sich das Recht des Bestellers auf Minderung, § 441 BGB. Ist die Beschränkung auf den Minderungsanspruch für den Besteller unzumutbar, stehen ihm die Rechte aus § 440 BGB zu. Im Falle des Schadensersatzes ist jedoch die Haftungshöhe begrenzt auf den Wert der Lieferung. Weitergehende Ansprüche deswegen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchs- und Verschleißteile. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, die Mängel betreffen durch unsachgemäße Lagerung, ungeeignete Betriebs- und Einbauverhältnisse, unsachgemäße Fremdmontage, Nichtbeachten der DIN 19630 oder mangelhafte Ware oder die durch andere, durch den Besteller gesetzte Ursachen entstanden sind.

7.5 Die Haftung von Warex-Valve GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach folgender Maßgabe eingeschränkt:

Die Warex-Valve GmbH haftet nicht:
− im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
− im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit die Warex-Valve GmbH gemäß vorstehender Regelung dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Warex-Valve GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Warex-Valve GmbH.

Soweit die Warex-Valve GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu den von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung der Warex-Valve GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.6 Alle Ansprüche auf Gewährleistung gegen die Warex-Valve GmbH sind nicht abtretbar.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die von der Warex-Valve GmbH zu erbringenden Sachleistungen ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes, von dem aus die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist Senden.

8.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wie auch für Scheck- und Wechselklagen, sowie Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, ist, wenn der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Warex-Valve GmbH zuständig ist. Die Warex-Valve GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

8.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrecht (GISG) findet keine Anwendung.

9. Sonstiges
9.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der Warex-Valve GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Warex-Valve GmbH.

9.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall gelten zur Ausfüllung der Lücke diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Warex-Valve GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, dritten (ZB. Versicherungen) zu übermitteln